In den Statuten sind das Betätigungsfeld der Osec sowie ihre Aufgaben und Kompetenzen festgehalten.

Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1.1.

Unter dem Namen Osec besteht mit Sitz in Zürich ein nichtgewinnorientierter Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 1.2.

1.2.1. Die Osec bezweckt die Förderung der schweizerischen Aussenwirtschaft, insbesondere durch Export-, Import- und Investitionsförderung sowie die Standortpromotion der Schweiz. Sie kann öffentliche Aufgaben der schweizerischen Eidgenossenschaft sowie öffentliche und private Aufgaben anderer wahrnehmen und ihr Wissen auch für den Auf- und Ausbau von Strukturen zur Förderung der Aussenwirtschaft in Entwicklungs- und Transitionsländern einsetzen.
1.2.2. Die Osec kann weitere Tätigkeiten erbringen und übernehmen, die geeignet sind, die schweizerische Aussenwirtschaft zu unterstützen. Sie kann Liegenschaften besitzen und juristische Personen gründen, erwerben, veräussern, beenden oder sich an solchen beteiligen.

2. Mitgliedschaft

Artikel 2.1.

Die Mitgliedschaft der Osec können schweizerische und liechtensteinische natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts erwerben, welche die Zwecke der Osec unterstützen.

Artikel 2.2.

2.2.1. Die Aufnahme erfolgt durch die Geschäftsstelle aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.
2.2.2. Abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber können innert 30 Tagen nach Zugang des Entscheids einen Aufnahmeentscheid durch den Verwaltungsrat verlangen.

Artikel 2.3.

Die Mitgliedschaft erlischt durch a) schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres; b) mit dem Tod oder dem Ende der Rechtspersönlichkeit; c) durch Ausschluss durch den Verwaltungsrat aus wichtigen Gründen.

3. Finanzielle Mittel

Artikel 3.1.

3.1.1. Der Finanzbedarf der Osec wird gedeckt aus: a) Beiträgen des Bundes und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts; b) Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen und dem Verkauf von Produkten; c) Beiträgen der Mitglieder; d) Weiteren Einnahmen.
3.1.2. Für die Verbindlichkeiten der Osec haftet nur das Vereinsvermögen; die Mitglieder haben weder eine Nachschusspflicht, noch steht ihnen ein Anrecht auf das Vereinsvermögen zu.

Artikel 3.2.

3.2.1. Die Osec erstellt jährlich eine Jahresrechnung mit Jahresbericht. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3.2.2. Die Rechnungslegung erfolgt nach dem Grundsatz „true and fair“ und nach den Bestimmungen von Artikel 662-679 sowie nach Artikel 957-964 des Schweizerischen Obligationenrechts.

4. Organe der Osec

Artikel 4.1.

Die Osec hat folgende Organe: a) Generalversammlung der Mitglieder; b) Verwaltungsrat; c) Geschäftsstelle; d) Revisionsstelle.

5. Generalversammlung

Artikel 5.1.

5.1.1. Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat, nötigenfalls von der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Traktanden an alle Mitglieder. Sie muss spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung versandt werden.
5.1.2. In der Regel findet die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss der Generalversammlung, des Verwaltungsrats oder wenn mindestens einhundert Mitglieder oder aber nicht weniger als ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Anführung des Zweckes vom Verwaltungsrat verlangen.
5.1.3. Mindestens einhundert Mitglieder oder aber nicht weniger als ein Fünftel der Mitglieder können zuhanden der ordentlichen Generalversammlung beim Verwaltungsrat verlangen, dass ein bestimmtes Geschäft traktandiert werden soll. Ein solches Begehren muss spätestens zwei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung gestellt werden.
5.1.4. Die Generalversammlung wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten geleitet. Im Falle der Verhinderung obliegt die Leitung der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter ernennt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler und die Protokollführerin oder den Protokollführer.

Artikel 5.2.

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl der Mitglieder (7 bis 9) des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; b) Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie des Berichts der Revisionsstelle; c) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung; d) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses; e) Änderung der Statuten; f) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung durch Gesetz, Statuten oder den Verwaltungsrat überwiesenen Gegenstände.

Artikel 5.3.

5.3.1. Die Generalversammlung ist ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig; vorbehalten bleibt Artikel 9.1.2.
5.3.2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen; ein Fünftel der anwesenden Mitglieder kann geheime Stimmabgabe verlangen.
5.3.3. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur entschieden werden, dass sie an einer nächsten Generalversammlung zu traktandieren sind.

Artikel 5.4.

5.4.1. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Es entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und – falls ein solches nicht zustande kommt – im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
5.4.2. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung hat kein Stimmrecht, wer in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen hat.
5.4.3. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los. Artikel 5.5. Die Generalversammlung ist berechtigt, die von ihr gewählten Organe sowie allfällige von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.

6. Verwaltungsrat

Artikel 6.1.

6.1.1. Der Verwaltungsrat besteht einschliesslich der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten aus 7 bis 9 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Mindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates sind Wirtschaftsvertreterinnen oder –vertreter.
6.1.2. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, jeweils bis zur Generalversammlung. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der jeweiligen Amtsdauer. Wiederwahl ist möglich.
6.1.3. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten muss vom Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements genehmigt werden.
6.1.4. Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Sitzungen werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten geleitet. Im Falle der Verhinderung obliegt die Leitung der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten.
6.1.5. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe von Gründen von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
6.1.6. Der Verwaltungsrat kann einen für die Exportwirtschaft repräsentativen Beirat ernennen, der den Verwaltungsrat in der strategischen Ausrichtung der Osec unterstützt.
6.1.7. Der Verwaltungsrat erlässt ein Geschäftsreglement und kann weitere Reglemente erlassen.

Artikel 6.2.

6.2.1. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates Auskunft über alle Angelegenheiten der Osec verlangen. Alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen sind dabei zur Auskunft verpflichtet.
6.2.2. Der Verwaltungsrat kann verlangen, dass ihm die Bücher und Akten vorgelegt werden.
6.2.3. Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten beantragen, dass es vom Chief Executive Officer (CEO) Auskünfte über den Geschäftsgang erhält. Weist die Präsidentin bzw. der Präsident ein Gesuch um Auskunft ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.

Artikel 6.3.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung betraut sind, müssen Ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Osec in guten Treuen wahren.

Artikel 6.4.

Der Verwaltungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben: a) strategische Führung der Osec und Erteilung der diesbezüglichen Weisungen; b) Genehmigung der organisatorischen Grundstruktur; c) Grundsätze der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzplanung sowie des Finanzcontrollings; d) Ernennung und Abberufung des CEO sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung; e) Genehmigung des Businessplans und der jährlichen Geschäftsplanung; f) Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, von Leistungsaufträgen, der Statuten, Reglemente und Weisungen; g) Festlegung der Mitgliederbeiträge auf Antrag des CEO; h) Verabschiedung des Geschäftsberichts zu Handen der Generalversammlung, Durchführung der Generalversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse; i) Treffen der angezeigten Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung sowie Einleitung der allenfalls notwendigen gerichtlichen Schritte im Sinne von Artikel 191 bzw. 293 ff SchKG.

Artikel 6.5.

6.5.1. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Verwaltungsratsmitgliedern erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt offen und durch das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. In ausserordentlichen Fällen sind Zirkularbeschlüsse möglich. Diese sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.5.2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich an den Sitzungen nicht vertreten lassen.

Artikel 6.6.

6.6.1. Zur Vertretung der Osec sind befugt: a) die Präsidentin, bzw. der Präsident des Verwaltungsrates; b) Ein bis zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrates; c) der CEO sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung.
6.6.2. Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Osec alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Osec mit sich bringen kann. Sie zeichnen kollektiv zu zweien.

Artikel 6.7.

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsrates und der CEO vertreten die Osec nach aussen. Artikel 6.8. Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten und andere Bevollmächtigte und Beauftragte jederzeit abberufen. Er regelt ihre Kompetenzen.

7. Geschäftsstelle

Artikel 7.1.

7.1.1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Osec über eine Geschäftsstelle.
7.1.2. Der CEO leitet die Geschäftsstelle und führt die Geschäftsleitung. Er entscheidet über alle Gegenstände die nicht durch Gesetz, Leistungsaufträge, Statuten oder Reglement einem anderen Organ vorbehalten sind. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
7.1.3. Organisation und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat im Geschäftsreglement festgelegt.

8. Revisionsstelle

Artikel 8.1.

8.1.1. Als Revisionsstelle wählt die Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr ein nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) zugelassenes und von der Osec unabhängiges Revisionsunternehmen. Wiederwahl ist möglich.
8.1.2. Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung und die Bilanz in sachlicher und formeller Hinsicht Gesetz, Leistungsauftrag und Statuten entsprechen. Die Revision erfolgt nach den Bestimmungen von Artikel 728-731a des Schweizerischen Obligationenrechts.
8.1.3. Die Revisionsstelle erhält vom Verwaltungsrat bzw. vom CEO alle erforderlichen Unterlagen und die benötigten Auskünfte, auf Wunsch auch schriftlich.
8.1.4. Die Revisionsstelle berichtet dem Verwaltungsrat zuhanden der Generalversammlung. Die Revisionsstelle erstellt zudem zuhanden des Verwaltungsrates einen Bericht, worin sie die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung erläutert.

Artikel 8.2.

Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen das Gesetz, den Leistungsauftrag oder die Statuten fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat. Bei offensichtlicher Überschuldung schlägt sie Sanierungsmassnahmen vor.

9. Schlussbestimmungen

Artikel 9.1.

9.1.1. Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
9.1.2. Für die Änderung der Statuten ist ein Beschluss der Generalversammlung nötig, der mindestens zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Artikel 9.2.

9.2.1. Die Auflösung der Osec muss durch eine Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen.
9.2.2. Kommt keine beschlussfähige Generalversammlung zustande, so ist, nicht früher als zwei und nicht später als vier Wochen nach der ersten, eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen die Auflösung der Osec beschliessen kann.
9.2.3. Die Liquidation wird durch die Geschäftleitung vorgenommen, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Ergibt sich bei der Liquidation ein Überschuss, fällt dieser dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu.

Artikel 9.3.

Die Osec ist im Handelsregister einzutragen.

Artikel 9.4.

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 15. April 2010. Sie treten nach Verabschiedung durch die Generalversammlung am 19. April 2012 in Kraft.

Genehmigt von der Generalversammlung Zürich, den 19. April 2012.

Die Präsidentin Frau Ruth Metzler-Arnold

Die Protokollführerin Astrid Seiler

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